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08
September
Das Urheberrecht ...
... galt nach dem Tod des Urhebers 50 Jahre, um direkte Erben, also Witwen oder Kinder, nicht zu enteignen. Mit der Verlängerung auf 70 Jahre sollen jetzt die Labels der Industrie erheblich länger profitieren, es geht um die Famiglia statt der Familie ...

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Häh? Wo haben Sie denn das her? Im § 64 UrhG vom 9. September 1965, das zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, steht eindeutig:

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. (Quelle. Und hier noch mehr Nachhilfe für Sie.)

Wie heißt es doch so schön?

Ein Blick ins Gesetz erspart viel Geschwätz.
 
Tscha - man soll nicht aus dem Kopf wirtschaften. Die 50 Jahre betreffen die Berner Konvention als internationale 'Mindestschutzfrist' ... insofern ist mein Text hier schlicht 'Bullshit'. Pater peccavi ...

Dass es bei der aktuellen Verlängerung der 'Musikrechte' durch die EU wohl kaum um den Schutz der Künstler geht, dabei allerdings bleibe ich.
 
Dabei dürfte es sich wiederum um Nutzungsrechte handeln, wenn ich mich nicht irre. Dass gerade an einer Verlängerung zugunsten der Musikindustrie gebastelt wird, dürfte damit zusammenhängen, dass einige Künstler schlauer und fixer waren als die Musikindustrie und gemerkt hatten, dass die Nutzungsrechte bald auslaufen und vorsorglich ihre Rechte daran angemeldet haben, weil sie sie zurück wollen.
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