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18
August
Der Normalbürger hat nichts zu sagen ...
... zumindest nicht in Sachen Kunst: Das las ich gerade im Nachwort zum ersten Band meiner Genet-Ausgabe, die ich mir peu à peu antiquarisch zusammenkaufe.


Dem Reinen ist alles rein,
den Schweinen ist alles Schwein.


Bis 1962 galt das George-Grosz-Urteil, der sich in der Weimarer Republik für seinen gekreuzigten Jesus mit Gasmaske noch eine deftige Strafe einfing. Das Gericht damals: Entscheidend ist das Empfinden des normalen Bürgers. Wenig später wurde daraus dann das "gesunde Volksempfinden".


Heute genauso erlaubt wie - ähem! - Mohammed-Karikaturen

Ganz anders die Große Strafkammer des Landgerichts Hamburg am 31. Juli 1962: Obszön ist nicht mehr das, was die notorischen Ferkel dafür halten, denen nichts Kunst, sondern all das Unbegreifliche im Text ein S-kaaandal ist. Obszön ist seither gewissermaßen nur noch das, was auch nach Maßstäben der Kunst obszön ist, und damit nach den Maßstäben eines hochgebildeten Kunstpublikums. Dieses Urteil aus dem Prozess gegen Jean Genet und seine Notre-Dame-des-Fleurs gilt im Prinzip bis heute.

Ich als höchst kunstsinniger Mensch stelle daher hiermit dem gesunden Volksempfinden gegenüber ein für allemal fest, dass all das, was ich in diesem Blog schreibe, zur großen Kunst zu zählen ist und niemals strafrechtlich relevant sein kann.

Oder gildet das so nicht?

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Gilt dieser Kunsterlass auch für die Kommentare?
 
Natürlich - aber nur dann, wenn ich kommentiere.
 
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Das ist so wasserdicht formuliert, da rennt sich selbst der lawblog eine Beule in den Schädel ... das ist echt Kunz!
 
@tomsdiner: Ich glaube, das kann man gelten lassen. Bedenken Sie: Er beschäftigt sich mit Genet, wenn auch nur antiquarisch und nicht mittels der kompletten Springer-Ausgabe bei Aldi. Da sollte etwas Toleranz, zumal auf dem eigenen Blog, schon angebracht sein, wie ich finde.
 
"Ich war von seinen Worten mitgerissen und erwartete jeden Augenblick, daß er den Kerl schlagen würde, der sich nicht zu rühren, ja nicht einmal zu fürchten wagte." (Jean Genet, II, 27)

;-)
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